Grundsteuerreform:
Die Räte in den Gemeinden und Städten müssen sich in den nächsten Wochen mit der Umsetzung der Grundsteuerrefom beschäftigen müssen, die große Folgen für die Bürgerinnen und Bürger haben werden.
Dabei werden Fragestellungen wie
- Kann die Gestaltung des Grundsteuerhebesatzes vor Ort aufkommensneutral erfolgen?
- Warum müssen die Wohngrundstücke im Verhältnis zu Gewerbeflächen mehr belastet werden?
die Diskussionen beherrschen.
Die Umsetzung bringt im Detail folgende Probleme mit sich:
- Durch die Berechnungsmethodik des Bundesmodells werden die gewerblichen Flächen geringer bewertet als Wohnbauflächen. Insbesondere in Gemeinden mit relativ hohen Anteilen von Gewerbeflächen hat dies zur Folge, dass zum Erreichen der Aufkommensneutralität des Gesamtaufkommens der Grundsteuer die Wohnbaugrundstücke zwangsläufig mehr belastet werden müssen. Das Wohnen verteuert sich dadurch teilweise erheblich!
- Die Senkung des Hebesatzes unter den Nivellierungssatz des LFAG wird aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein! Nach der zwischenzeitlich vom Finanzministerium veröffentlichten Liste hätten knapp 1.400 Kommunen in Rheinland-Pfalz grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Hebesatz zum Erreichen der Aufkommensneutralität unter 465 v. H. festzusetzen. Nach den derzeitigen Bestimmungen des LFAG hätte dies zur Folge, dass die betroffenen Kommunen bei der Berechnung der Umlagen (Verbands- und Kreisumlage) allerdings so behandelt werden, als hätten sie 465 v. H. tatsächlich erhoben. Auch setzen viele Förderprogramme des Landes voraus, dass die Kommunen zumindest den Nivellierungssatz erheben. Faktisch bedeutet das, dass Kommunen ihrer Bürgerinnen und Bürger mehr belasten müssen, obwohl finanziell keine Notwendigkeit besteht!
Probleme, die vermeidbar gewesen wären, wenn die Landesregierung und die Ampelfraktionen rechtzeitig reagiert hätten. Die CDU im Landtag hat auf diese Probleme frühzeitig hingewiesen. Die Landesregierung hat unsere Initiativen ignoriert und die Folgen ganz bewusst in Kauf genommen.
Belastungsverschiebung zwischen Gewerbeflächen und Wohnbauflächen
Bereits am 08.11.2023 haben wir mit einer parlamentarischen Anfrage (Drs. 18/7977) das Thema aufgegriffen.
Zusätzlich haben wir das Thema mit einem Antrag auf die Tagesordnung des zuständigen Haushalts- und Finanzausschusses am 15.02.2024 gebracht.
Leider hat die Landesregierung eine landesspezifische Regelung, wie z. B. die Berechnung der Grundsteuermessbeträge durch differenzierte Steuermesszahlen (Saarland) oder die Möglichkeit von differenzierten Hebesätzen (NRW) bisher abgelehnt!
Mit einer erneuten parlamentarischen Anfrage vom 29.10.2024 habe ich nochmals die Thematik aufgegriffen. Siehe unter Informationen.
Konkret beantwortet die Landesregierung meine Frage 4 nicht. Die Landesregierung sagt jedoch aus: „Eine optionale Hebesatzdifferenzierung hingegen könnte jeder Gemeinde im Sinne einer Feinsteuerung die Möglichkeit geben, in Abhängigkeit der räumlich-strukturellen Verhältnisse vor Ort die Grundsteuerbelastung gemeindeindividuell zu beeinflussen.“
Eine Antwort auf meine Frage, ob die Landesregierung eine landesgesetzliche Regelung schaffen will, um die Belastungsverschiebung auszugleichen, bleibt die Landesregierung konkret schuldig.
Ich bin gespannt, ob die Landesregierung durch einen Gesetzesentwurf jetzt doch noch nachsteuert.
Die Anfrage und die Antwort der Landesregierung habe ich zur Kenntnis angehängt.